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Wichtige Wegweiser für den Trauerfall

Testament - Informationen und Hinweise

Der letzte Wille als Vorsorge

Verheiratete, Eltern, Fürsorgende und jene, die größere Werte hinterlassen, sollten – gleich welchen Alters und Gesundheitszustandes – ein Testament verfassen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, dies zu tun:

Handschriftliches Testament

Wer seinen letzten Willen selbst verfassen möchte, kann dies, wie schon oben angedeutet, handschriftlich tun. Jede andere Form der Niederschrift ist ungültig (Schreibmaschine, Computer).

Wichtig

Rechtskräftig ist das Testament nur, wenn Vor- und Zuname sowie Ort und Datum darauf handschriftlich sowie auch die eigenhändige Unterschrift mit Vorund Zunamen darin enthalten sind.

Notarielles Testament

Diese Form der Nachlassregulierung wird über einen Notar beurkundet. Hierbei entstehen Kosten, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Trotz des Kostenaufwands ist das notarielle Testament die sinnvollste Art, seinen letzten Willen „hieb- und stichfest“ niederzuschreiben.

Gemeinschaftliches Testament

Ausschließlich Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können ein gemeinschaftliches Testament verfassen.
Üblicherweise werden die Parnter als gegenseitige Alleinerben („Berliner Testament“) eingesetzt. Auch die Nacherben, meist die Kinder, werden hier genannt.

Besonderheit

Ist ein Partner verstorben ist es so gut wie unmöglich, das Testament anzufechten.

Nachteil

Die Erbschaftssteuer wird mit jedem Erbfall erneut fällig.

Hinweis

Ein notarielles Testament kann den Erbschein ersetzen, z.B. wenn ein Grundstück auf die Erben überschrieben werden muss.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) entlastet die Erben von Bankkunden zusätzlich. Sie können nicht mehr gezwungen werden, dem Geldinstitut des Verstorbenen einen Erbschein vorzulegen. Wer seine Rechtsstellung durch einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament nachweisen könne, müsse nicht zusätzlich noch ein solches Dokument beibringen, so die höchsten deutschen Zivilrichter. Sie kippten damit die Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, nach der die Bank es sich vorbehielt, ohne Wenn und Aber auf einem Erbschein zu bestehen (BGH, Az. XI ZR 401/12). Dennoch gibt es auch weiterhin Fälle in denen ein Erbschein erforderlich ist.
Quelle: Fokus Money Online „Testamentirrtum“

Meinung geändert

Es kann vorkommen, dass man seinen einst festgelegten Willen doch noch einmal ändern möchte. Dies kann jeder tun.

Möglichkeiten

Es ist ausreichend, das Dokument mit handschriftlichen Zusätzen wie z.B.

  • das „alte“ Testament zu vernichten oder
  • mit dem Wort „ungültig“ zu versehen.

Jede Änderung muss aber vom Erblasser erneut unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden.

Tipps

  • Sammeln Sie unter keinen Umständen die „alten“ (ungültigen) Testamente!
  • Vernichten Sie diese, denn in jedem Fall ist immer das neue Testament gültig!
  • Bewahren Sie Ihr Testament an einem Ort auf, wo es auch gefunden werden kann!

 

Zusätzliche Informationen finden Sie in der Broschüre „Erben und Vererben“ unter folgendem Download des Bundesministeriums der Justiz:

www.bmjv.de/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Erbrecht/Erbrecht_node.html