Betreuungsverfügung
Allgemein
Mit der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Wichtig
Die Verfügung muss zwar nicht, wie im Fall der Vorsorgevollmacht, handschriftlich verfasst sein, allerdings muss auch hier ein Zeuge anwesend sein.
Auch eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig.
Die Betreuungsverfügung muss auch beachtet werden, wenn sie von einer nicht voll geschäftsfähigen Person abgegeben wurde.
Auch hier gilt die regelmäßige Aktualisierung, ca. alle zwei Jahre durch Unterschrift.
Aufbewahrung
Hinterlegen können Sie das Dokument bei einer Person Ihres Vertrauens oder beim zuständigen Betreuungsgericht. Die Hinterlegung bei Gericht hat den Vorteil, dass bei einem Betreuungsverfahren der Richter direkten Zugriff auf Ihre Betreuungsverfügung hat.
Kombinationsmöglichkeiten
Es bestehen Kombinationsmöglichkeiten der Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Sollten Sie nicht mehr in der Lage dazu sein, kann dann Ihr Bevollmächtigter bzw. Betreuer mit den zuständigen Ärzten über IhreBehandlung entscheiden.
PDF-Download
PDF-Download Formular Betreuungsverfuegung
Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie auf der letzten Innenseite dieser Broschüre:
„Das Betreuungsrecht“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und unter