Wir helfen und begleiten
Wichtige Wegweiser für den Trauerfall

Patientenverfügung, Gesundheitsvollmacht

Am 18. Juni 2009 hat der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung endlich Klarheit geschaffen: Patientenverfügungen sind bindend und verpflichten somit Ärzte, sich an Ihren schriftlich verfassten Willen zu halten. Treffen Sie mit dieser neuen Patientenverfügung Vorsorge, damit Ihr Wille geschehe.

Gesundheitsvollmacht

Allgemein

Wer kennt ihn nicht, den Fall – vielleicht auch nur durch Gespräche – in dem eine Entscheidung im medizinischen Notfall nicht durch die eigene Familie getroffen werden kann, solange die Patientenverfügung nocht nicht greift?

Hier wird durch die Gesundheitsvollmacht „Handlungsfreiheit“ gegeben, die eine gerichtliche Bestallung und somit einen „gesetzlichen Betreuer“ verhindert.

Wichtig

Der Patientenwille ist für das Tun oder Unterlassen der Ärzte im konkreten Notfall maßgeblich, wenn es gilt, Entscheidungen zu treffen. Diesen zu ermitteln stellt sich jedoch im Ereignisfall oft schwierig dar. Dann kann in dieser Situation ein „Fremder“ an Stelle des Patienten treten und die Wertvorstellungen zu Lebensqualität, Würde oder humanem Sterben nach dessen Willen in seinen Mutmaßungen umsetzen, denn Familienmitglieder und Ehegatten haben kein automatisches Mitspracherecht am Krankenbett. Deshalb wird zu einer Patientenverfügung die Gesundheitsvollmacht dringend empfohlen.

Aufbewahrung

Siehe Patientenverfügung.

Widerruf

Bei einem eventuellen Widerruf sollte diese einfach nur vernichtet werden.

Patientenverfügung

Allgemein

Die Patientenverfügung sollte schriftlich im Voraus verfasst werden für den Fall, dass Sie z.B. nach einem Unfall oder bei langanhaltender Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage sein sollten, den Ärzten Ihren Willen über Art und Umfang Ihrer Behandlung und eventuellen lebensverlängernden Maßnahmen mitzuteilen. Zwar ist diese Verfügung nicht rechtlich bindend, jedoch gibt sie Ihrem Arzt Ihre Wünsche und Behandlungsvorstellungen wieder, so dass dieser darauf reagieren kann.

Wichtig

In der Patientenverfügung sollte unbedingt zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verfasser sich eingehend mit dem Thema der lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen bzw. dem Tod beschäftigt hat.

Die Verfügung sollte immer auf dem neuesten Stand der Dinge sein, d.h. in regelmäßigen Abständen (ca. alle zwei Jahre) verändert oder neu unterschrieben werden.

Zudem sollte von einem oder mehreren Zeugen bestätigt werden, dass die Verfügung ohne Zwang Dritter und nach gründlicher Überlegung verfasst wurde. Dies geschieht durch Unterschrift der Zeugen. Die Angabe mehrerer Zeugen ist sinnvoll, um  sicherzustellen, dass bei Wegfall eines Zeugen (z.B. kein Aufenthalt des ersten Zeugen im Lebensumfeld des Verfassers und Patienten) weitere zur Verfügung stehen.

Aufbewahrung

Die Patientenverfügung sollte im Original beim Verfasser oder einer Vertrauensperson verbleiben – eine Hinterlegung beim Notar ist ebenfalls möglich. In Kombination mit einer Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht kann bei vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gesichert werden, dass der vom Verfasser Bevollmächtigte verbindlich über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen bestimmen darf.

Widerruf und Ergänzung

ist generell möglich, auch mündlich.
Z.B. Sie haben unter Zeugen erklärt, als Komapatient weiterleben zu wollen und verunglücken, dann ist die gegenläufige Passage in der Patientenverfügung außer Kraft gesetzt.

PDF-Download

PDF-Download Formular Patientenverfügung